Leichenwagen und Panzerwagen - wie wird die Mehrwertsteuer richtig abgerechnet?
Die steuerliche Erfassung der Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Kraftfahrzeugen als Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen kann für den Steuerzahler ziemlich schwierig sein. Mit der April-Novelle wurden neue Formalitäten und zusätzliche Unterteilungen sowie Formvorschriften in Form von Fahrleistungsnachweisen für Umsatzsteuerzwecke eingeführt, die den Steuerpflichtigen die Abrechnung zusätzlich erschwerten. Ein Unternehmer, der die Mehrwertsteuer korrekt abrechnen möchte, sollte das Gesetz und die zusätzlichen Vorschriften in dieser Angelegenheit lesen. Bei letzteren ist besonderes Augenmerk auf Unternehmer zu richten, die bei ihren Tätigkeiten Spezialfahrzeuge wie Bankwagen und Wohnwagen verwenden.
Leichenwagen und gepanzertes Fahrzeug - Spezialfahrzeuge
Steuerzahler mit dem sogenannten Sonderfahrzeuge haben Anspruch auf den vollen Vorsteuerabzug beim Kauf des Fahrzeugs und auf die damit verbundenen Aufwendungen. Wichtig ist, dass diese Fahrzeuge von den Steuerzahlern keine zusätzlichen Aufzeichnungen über die Kilometerleistung verlangen. Wie in Art. 86a Absatz 4 Punkte 2, aufgrund der Bauart dieser Fahrzeuge eine private Nutzung nicht möglich oder für die Steuerabrechnung unerheblich macht.
Art. 86a Abs. 1 lit. 9 Punkte 3 des Gesetzes enthält eine Liste von Personenkraftwagen, die als Sonderfahrzeuge gelten. Dazu gehören unter anderem: ein Elektro- oder Schweißgerät, ein Fahrzeug für Bohrarbeiten, ein Bagger und ein Baggerlader, ein Lader, eine Hebebühne für Wartungs- und Montagearbeiten sowie ein Autokran. Theoretisch ist der Katalog dieser Fahrzeuge jedoch geschlossen, wie in Absatz . angegeben 16 des angegebenen Artikels kann die obige Liste auch andere Fahrzeuge enthalten, die in den vom Finanzminister erlassenen Vorschriften aufgeführt sind - darunter finden wir unter anderem Bankautos und Wohnwagen.
Sowohl der Panzerwagen als auch der Wohnwagen wurden in die Verordnung des Finanzministers vom 27. März 2014 über Kraftfahrzeuge aufgenommen, die nur für die gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet werden. Nach seiner Par. 2:
§ 2. Für andere als die in Art. 2 genannten Kraftfahrzeuge. 86a Absatz 9 des Gesetzes nur für die gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet werden, sind Kraftfahrzeuge Zweckgesellschaften:
- wenn sie über eine Sitzreihe verfügen oder ihr zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3 Tonnen beträgt. |
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Spezialfahrzeuge: Panzerwagen und Leichenwagen - technische Voraussetzungen
Die Einbeziehung von gepanzerten Fahrzeugen und Bestattungsfahrzeugen als Sonderfahrzeuge ist für den Steuerpflichtigen eine gute Nachricht, dass er von diesen Fahrzeugen ohne zusätzliche formale Belastungen die Vorsteuer in vollem Umfang abziehen kann. Allerdings ist zu bedenken, dass der bloße Name eines Wohnwagens oder eines gepanzerten Fahrzeugs gegenüber dem Finanzamt möglicherweise kein ausreichendes Argument ist. Welche Bedingungen müssen also erfüllt sein?
Diese Fahrzeuge sollten ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3 Tonnen oder einer Sitzreihe haben. Weitere Anforderungen sind in Ziff. 3 - in Übereinstimmung damit wurden die detaillierten technischen Daten der Fahrzeuge in zwei getrennten Gesetzen festgelegt, darunter in der Verordnung des Gesundheitsministers vom 27. Dezember 2007 über die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für den Transport von menschlichen Leichen und Überresten legt sie die Bestimmungen über die technischen Aspekte des Leichenwagens fest. Detaillierte hygienische und technische Anforderungen sind in Ziff. 4 Punkt 1 der Verordnung:
§ 4 Punkt 1. Das Straßentransportmittel, das für den Transport von menschlichen Überresten und Überresten bestimmt ist, sollte die folgenden technischen und hygienischen Anforderungen erfüllen:
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Nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sollte ein konformes Bestattungsfahrzeug als Sonderfahrzeug zugelassen werden.
Andererseits wurden die Regelungen bei gepanzerten Fahrzeugen in die Anlagen 3 und 4 der Verordnung des Ministers des Innern und der Verwaltung vom 7. September 2010 über die Anforderungen an den Schutz der gelagerten und transportierten Geldwerte aufgenommen durch Unternehmer und andere Organisationseinheiten. Bankwagen des Typs A sind in Anlage 3 detailliert beschrieben:
1. Bankwagen des Typs A müssen mindestens die folgenden allgemeinen technischen Anforderungen erfüllen:
2. Der Motorraum sollte über eine automatische Feuerlöschanlage und einen explosionssicheren Kraftstofftank verfügen.
3. Ein Bankfahrzeug des Typs A sollte mit einem modularen Fahrzeugalarmsystem ausgestattet sein, das die Anforderungen der Richtlinie 74/61/EWG oder der UNECE-Regelung Nr. 116 mit mindestens den folgenden Merkmalen erfüllt:
4. Ein Bankwagen des Typs A sollte mit einem Alarmübertragungssystem ausgestattet sein, das mindestens Informationen liefert über:
5. Im Fahrzeug eingebaute elektronische und elektrische Geräte müssen den Anforderungen der Richtlinie 72/245 / EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Unterdrückung von Funkstörungen durch Fremdzündungsmotoren entsprechen, die in auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit in Kraftfahrzeugen (Amtsblatt der EU Polnische Sonderausgabe, Kapitel 13, Bd. 1, S. 226) oder Verordnung Nr. 10 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen – Einheitliche Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit. 6. Die zusätzliche elektrische Installation des Fahrzeugs (nach dem Bau) sollte den Anforderungen der Norm PN-S 76021 entsprechen (Arten und Umfang der Prüfungen nach Punkt 4.1.b, Tabelle 2, Spalte 4 dieser Norm). 7. Die Räder des Fahrzeugs sollten mit massiven Einlagen oder in einer anderen Struktur ausgeführt sein, die nach einer Reifenpanne eine weitere Fahrt von 15 km mit einer Geschwindigkeit von 50 (+/- 5) km / h ermöglicht. 8. Die Verwendung von Gasanlagen in gepanzerten Fahrzeugen des Typs A ist nicht gestattet. |
Detaillierte Informationen zum gepanzerten Fahrzeug Typ B sind hingegen in Anlage 4 enthalten:
1. Bankwagen des Typs B müssen ausgestattet sein mit:
2. Die im Fahrzeug eingebauten elektronischen und elektrischen Geräte sollen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit den Anforderungen der Richtlinie 72/245 / EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkunterdrückung entsprechen Störungen durch Zündmotoren Zündkerzen in Kraftfahrzeugen (Amtsblatt der EU, polnische Sonderausgabe, Kapitel 13, Bd. 1, S. 226) oder Verordnung Nr. 10 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen - Einheitliche Bestimmungen zur Zulassung von Fahrzeugen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit. 3. Die zusätzliche elektrische Installation des Fahrzeugs (nach dem Bau) sollte den Anforderungen der Norm PN-S 76021 entsprechen (Arten und Umfang der Prüfungen nach Punkt 4.1.b, Tabelle 2, Spalte 4 dieser Norm). 4. Die Räder des Fahrzeugs sollten mit massiven Einlagen oder einer anderen Struktur versehen sein, die nach einer Reifenpanne eine weitere Fahrt von 15 km mit einer Geschwindigkeit von 50 (+/- 5) km / h ermöglicht. 5. Die Verwendung von Gasinstallationen im gepanzerten Fahrzeug des Typs B ist nicht zulässig. |
Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen – gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts – zu dokumentieren. Bitte beachten Sie, dass Fahrzeuge, die die Anforderungen des gepanzerten Fahrzeugs des Typs C erfüllen, nicht als Sonderfahrzeuge eingestuft werden können – nähere Informationen zu diesem Fahrzeugtyp sind in Anhang 5 der Verordnung enthalten.